Rentenreform 2001: Wissenswertes zur Erwerbsminderungsrente

Im Rahmen der Rentenreform im Jahr 2001 wurden die gesetzlichen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit neu geregelt. Damit ist die bisherige Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente entfallen und stattdessen ist die zweistufige Erwerbsminderungsrente eingeführt worden.  Anwendung findet diese Regelung auf Personen, die nach dem 01.01.1960 geboren sind.

Bedeutung der Erwerbsminderung

Maßstab der Bewertung ist nicht die Leistungsfähigkeit im ausgeübten Beruf, sondern die nach dem Gesundheitszustand mögliche Leistung in irgendeinem Beruf auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Somit steht die Verweisung auf alle, auf dem Arbeitsmarkt sich befindlichen Tätigkeiten offen.

Eine Berufsunfähigkeitsrente in der bisherigen Ausformung erhalten ab dem 01.01.2001 nur noch Personen die vor dem 02.01.1961 geboren sind, das bedeutet sofern ein Anspruch vor dem 01.01.2001 bestand, finden noch die alten Regelungen unverändert Anwendung.

Die Zweistufigkeit der Erwerbsminderungsrente gestaltet sich folgendermaßen:

Teilweise (bzw. halbe) Erwerbsminderungsrente: Personen die zwischen 3 und 6 Stunden am Tag arbeiten können, bekommen die halbe Erwerbsminderungsrente.

Volle Erwerbsminderungsrente: Die volle Erwerbsminderungsrente erhalten diejenigen, die weniger als 3 Stunden täglich arbeiten können und die, die zwar 3 bis 6 Stunden am Tag arbeiten können, allerdings keine Chance auf dem Arbeitsmarkt haben (Dazu zählen keine Behindertenwerkstätten oder ähnliche Einrichtungen).

Wer mehr als 6 Stunden täglich arbeiten kann bekommt keine Erwerbsminderungsrente.


Höhe der Erwerbsminderungsrente

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente bemisst sich individuell nach dem zuletzt erhaltenen Bruttoeinkommen, den Versicherungsjahren und  hängt davon ab, ob man in den alten oder den neuen Bundesländern wohnhaft ist. Bei der vollen Erwerbsminderungsrente sind es im Durchschnitt  ca. 30-34 % des Einkommens, bei der teilweisen dementsprechend nur die Hälfte.