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Versteuerung Berufsunfähigkeitsrente

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Bei der Versteuerung der Berufsunfähigkeitsrente handelt es sich um ein brisantes Thema, über das sich jeder informieren sollte, um unangenehme Überraschungen im Falle einer Berufsunfähigkeit zu verhindern. Denn seit dem 01.01.2005 ist mit dem Alterseinkünftegesetz eine Neuregelung der Besteuerung von Renten und Altersvorsorgeaufwendungen in Kraft getreten. Berufsunfähigkeitsrenten (als Erträge des Rentenrechts) sind als „sonstige Einkünfte“ steuerpflichtig. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber drei Schichten der Berufsunfähigkeitsversicherung:

Versteuerung - erste Schicht

In die erste Schicht fällt die Basisversorgung. Dazu gehören Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie Renten aus eigenen kapitalgedeckten Lebensversicherungen, wenn diese nach dem 31.12.2004 begonnen haben (sogenannte Rürup-Renten).

Bei Renten der ersten Schicht besteht die Neuerung vor allem darin, dass alle gesetzlichen und vergleichbaren Renten, die den Grundfreibetrag von 8.004 EUR (Stand: 2010) pro Jahr übersteigen, ab 2005 zu 50 Prozent der Besteuerung unterliegen. Das gilt auch für Bestandsrenten, d.h. für Renten, die schon vor dem 01.01.2005 gezahlt wurden. Der Besteuerungsanteil wird bis zum Jahr 2020 jährlich um zwei Prozentpunkte angehoben, ab dann um jährlich einen Prozentpunkt, so dass im Jahr 2040 schließlich 100 Prozent der Einkünfte besteuert werden. Wer z.B. im Jahr 2012 in Rente geht, muss mit der Besteuerung von 64 Prozent seines Einkommens rechnen. Der steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird auf Dauer festgeschrieben. Das bedeutet, dass beispielsweise bei einem Renteneintritt im Jahr 2012 64 Prozent seines Einkommens besteuert werden. Dieser Prozentsatz steigt allerdings für den im Jahr 2012 in Rente Gehenden dann nicht weiter an, sodass im Jahr 2013 nicht 66 Prozent sondern 64 Prozent des Einkommens besteuert werden müssen.

Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente wird wie eine gesetzliche Altersrente besteuert. Der signifikante Unterschied besteht hier jedoch darin, dass der steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente nicht auf Dauer festgeschrieben ist. Der Prozentsatz bleibt nur für die Dauer der Gültigkeit der Erwerbsminderungsrente gleich. Wenn nach zwei bis vier Jahren eine neue medizinische Untersuchung zur Beantragung der Weiterführung der Erwerbsminderungsrente durchgeführt wird, gilt ab diesem Zeitpunkt der aktuelle Prozentsatz. Es folgt die Tabelle mit den jährlichen Besteuerungsanteilen:

Rentenbeginn Besteuerungsanteil Rentenbeginn Besteuerungsanteil
2005 50 2021 81
2006 52 2022 82
2007 54 2023 83
2008 56 2024 84
2009 58 2025 85
2010 60 2026 86
2011 62 2027 87
2012 64 2028 88
2013 66 2029 89
2014 68 2030 90
2015 70 2031 91
2016 72 2032 92
2017 74 2033 93
2018 76 2034 94
2019 78 2035 95
2020 80 2036 96
2021 81 2037 97
2022 82 2038 98
2023 83 2039 99
2024 84 2040 100

Für etwa drei Viertel der Rentenbezieher ändert sich durch das Alterseinkünftegesetz zur Zeit nicht sehr viel, da die Durchschnittsrenten in Deutschland in der Regel niedriger sind als der veranschlagte Grundfreibetrag. Eine Rente, die z.B. 12.000 EUR pro Jahr beträgt und aufgrund eines Eintritts im Jahr 2005 zu 50 Prozent steuerpflichtig ist (vgl. Tabelle der jährlichen Besteuerungsanteile), wird nur in Höhe von 6.000 EUR zur Steuer herangezogen. Da der Grundfreibetrag aber höher ist, besteht für die 6.000 EUR keine Steuerpflicht. Der Rentner muss also keine Steuern für seine 12.000 EUR zahlen.

Etwa ein Viertel der Rentenbezieher ist nach dem neuen Gesetz steuerbelastet. Der Grundfreibetrag wird meist überschritten, wenn zu den Einkünften aus der Rente weitere Einkünfte hinzu kommen. Der Rentner sollte sich deshalb genau darüber informieren, welche Möglichkeiten der steuerlichen Vergünstigungen (z.B. Behinderten- oder Arbeitnehmerfreibeträge) er in Anspruch nehmen könnte.

Im Gegenzug zur Steuerbelastung der Renten werden 60 Prozent der Aufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) ab 2005 von einer Einkommensteuerbelastung freigestellt (bis zu 60 Prozent von 20.000 EUR pro Jahr, also 12.000 EUR). Die Steuerfreiheit wird jährlich in Schritten von zwei Prozentpunkten angehoben, bis schließlich im Jahr 2025 genau 100 Prozent der Vorsorgeaufwendungen und maximal 20.000 EUR im Jahr steuerfrei sind. Die Günstigerprüfung soll sicherstellen, dass durch die Umstellung auf das neue System der Besteuerung niemand schlechter gestellt wird.

Zwischenfazit: Da Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen der Höchstgrenze von 20.000 EUR bereits im Jahr 2025 zu 100 Prozent steuerfrei sein werden, während die 100-prozentige Besteuerung der Renten erst im Jahr 2040 erfolgen wird, kann man behaupten, dass im Bereich der ersten Schicht insgesamt eine Steuerentlastung für den Bürger zu verzeichnen ist.

Versteuerung - zweite Schicht

In der zweiten Schicht ist die Zusatzversorgung enthalten (z.B. aus Riester-Verträgen oder der betrieblichen Altersvorsorge). Die Versteuerung der Berufsunfähigkeitsrenten erfolgt folgendermaßen:

Art der Durchführung Versteuerung der BU-Rente
Pauschalbesteuerung der Beiträge (analog zur 3. Schicht) mit Ertragsanteil
Beiträge aus unversteuertem Einkommen zu 100%
als Riesterversicherung zu 100%

Versteuerung - dritte Schicht

In der dritten Schicht findet man die sonstigen privaten Renten (z.B. die private Rentenversicherung, die private Berufsunfähigkeitsversicherung oder Renten aus der Veräußerung von Privatvermögen). Für die dritte Schicht ist zu beachten, dass private Berufsunfähigkeitsversicherungen oberhalb der Freibeträge versteuert werden müssen. Sie werden nach Ertragsanteil besteuert. Der Ertragsanteil richtet sich nach der Rentenlaufzeit (Leistungsdauer Ihres Vertrages) und nach dem Alter, ab dem Sie die Zahlungen bekommen. Je höher der Ertragsanteil (als fiktiver Gewinnanteil), desto umfassender müssen Sie Ihre Berufsunfähigkeitsrente versteuern. Die folgende Tabelle liefert konkretes Zahlenmaterial:

Beschränkung der Laufzeit der Rente auf ... Jahre ab Beginn des Rentenbezugs Der Ertragsanteil beträgt ... v. Hundert Beschränkung der Laufzeit der Rente auf ... Jahre ab Beginn des Rentenbezugs Der Ertragsanteil beträgt ... v. Hundert
0 0 25 26
1 1 26 27
2 2 27 28
3 4 28 29
4 5 29 30
5 7 30 30
6 8 31 31
7 9 32 32
8 10 33 33
9 12 34 34
10 13 35 35
11 14 36 35
12 15 37 36
13 16 38 37
14 16 39 38
15 17 40 39
16 18 41 39
17 18 42 40
18 19 43 41
19 20 44 41
20 21 45 42
21 22 46 43
22 23 47 43
23 24 48 44
24 25 49 45

Folgende Leistungen bleiben übrigens auch weiterhin steuerfrei:

  • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 3 Nr. 1a EStG)
  • Kriegsopfer- und Wehrdienstrenten (§ 3 Nr. 6 EStG)
  • Ausgleichszahlungen nach dem Lastenausgleichsgesetz und dem Bundesvertriebenengesetzes (§ 3 Nr. 7 EStG)
  • Renten zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (§ 3 Nr. 8 EStG)

Versteuerung – Steuerklärung

Ob ein Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, muss zunächst geprüft werden. Wenn er Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezieht, so ist er dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grenzbetrag von 8.004 EUR (Stand: 2010) für Alleinstehende und 16.008 EUR für Verheiratete übersteigt. Es empfiehlt sich, den Rat von einem qualifizierten Steuerberater anzunehmen, da in der gegenwärtigen Situation die genauen Auswirkungen der geänderten Besteuerung erläutert werden sollten. Der Experte kann schnell klären, ob die Abgabe einer Einkommensteuerklärung nötig ist.

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Hinweis: An dieser Stelle ging es um das Thema „Versteuerung Berufsunfähigkeitsrente“. Zur steuerlichen Absetzbarkeit der Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten Sie unter Berufsunfähigkeitsversicherung Werbungskosten bzw. Sonderausgabenabzug Year weitere Informationen.