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Laut Definition teilweise erwerbsunfähig - Wann spricht man von teilweiser Erwerbsunfähigkeit, wann nicht?

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Mit dem am 01.01.2001 in Kraft getretenen „Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit" erkennt der Gesetzgeber das Ausscheiden aus der Berufswelt wegen Berufsunfähigkeit für alle nach dem 01.01.1961 Geborenen nicht mehr an. Die Rede ist nur noch von teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsunfähigkeit. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber keine Leistungen mehr zahlt, wenn ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen aus seinem bisherigen Beruf ausscheiden muss, allerdings noch durchaus in der Lage wäre, einen anderen Job anzunehmen. Der Gesetzgeber sieht sich also nur noch in der Leistungspflicht, wenn es um die mangelnde Ausübung irgendeiner Tätigkeit geht. Das folgende Stufenmodell regelt Weiteres:

  • „Wer noch mindestens sechs Stunden pro Tag arbeiten kann, erhält keine Leistung.“
  • „Wer zwischen drei und unter sechs Stunden pro Tag arbeiten kann, erhält die halbe Erwerbsminderungsrente.“
  • „Wer weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten kann, erhält die volle Erwerbsminderungsrente.“

Teilweise erwerbsunfähig ist nach diesem Modell derjenige, der in der Lage ist, noch zwischen drei und unter sechs Stunden täglich zu arbeiten. Die volle oder teilweise Erwerbsminderung muss ärztlich bescheinigt werden. Wie ein Arzt im Einzelfall entscheiden kann, wie viele Stunden eine womöglich erwerbsgeminderte Person arbeiten kann, darüber gibt es wenige verlässliche und aussagekräftige Berichte. Daher ist es nicht verwunderlich, dass es regelmäßig zu Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf die Anerkennung einer vollen bzw. teilweisen Erwerbsminderung kommt.

Noch Fragen? - Kontaktieren Sie uns im Rahmen eines angestrebten Abschlusses einer Berufsunfähigkeitsversicherung!

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Wenn Sie weitere Informationen über das Thema „Erwerbsunfähigkeit" wünschen, lesen Sie unter: Erwerbsunfähigkeit, gesetzliche Berufsunfähigkeitsversicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung weiter!