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Dienstunfähigkeitsklausel

Info

Da die Definitionen von Dienstunfähigkeit und Berufsunfähigkeit aus Sicht des Versicherers nicht übereinstimmen, sollten Beamte (insbesondere diejenigen, die nicht auf Lebenszeit verbeamtet sind) unbedingt eine Berufsunfähigkeitsversicherung Beamte bzw. Dienstunfähigkeitsversicherung mit echter Dienstunfähig- keitsklausel abschließen, um im Ernstfall ausreichend geschützt zu sein (Anbieter Dienstunfähigkeitsversicherung). Denn wenn der Versicherer sich im Falle einer Berufsunfähigkeit (also nicht anerkannter Dienstunfähigkeit) weigert, Leistungen zu zahlen, sind Lebensunterhalt und Lebensstandard stark gefährdet, insbesondere wenn die fünfjährige Wartezeit noch nicht überwunden worden ist und dem Versicherten keine gesetzlichen Leistungen zustehen. Eine echte Dienstunfähigkeitsklausel besteht, wenn folgende Formulierung (in ähnlicher Form) im Vertrag zu finden ist:

„Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit."
(Hinweis: Für Vollzugsbeamte bedarf es einer noch konkreteren Dienstunfähigkeitsklausel.)


Zum Vergleich seien an dieser Stelle auch Formulierungen zu einer unvollständigen und einer unechten Dienstunfähigkeitsklausel angeführt:

Unvollständige Dienstunfähigkeitsklausel
Die „Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit" fehlt:

„Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als vollständige Berufsunfähigkeit."

Unechte Dienstunfähigkeitsklausel
Für Beamte, die dienstunfähig aber nicht berufsunfähig sind, besteht kein Leistungsanspruch:

„(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate außerstande ist, ihren Beruf auszuüben und auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.“

„(2) Für Beamte gilt: Wird ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt, beurteilt sich die Berufsunfähigkeit des versicherten Beamten nach Satz 1."

Haben Sie ernsthaftes Interesse an einer Dienstunfähigkeitsversicherung, natürlich mit entsprechender Klausel? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!

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