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Berufsunfähigkeitsversicherung Lexikon

Info In diesem Berufsunfähigkeitsversicherung Lexikon finden Sie die wichtigsten Begriffe rund um das Thema Berufsunfähigkeit und Berufsunfähigkeitsversicherung in alphabetischer Reihenfolge. Die einzelnen Begriffe werden im Berufsunfähigkeitsversicherung Lexikon möglichst kurz und prägnant erklärt.

Alterseinkünftegesetz

Ein Gesetzespaket, das die grundlegende Umgestaltung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen sowie die Einführung der nachgelagerten Besteuerung von Renten veranlasste.

Beitragsbemessungsgrenze

Bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze müssen Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden. Im Jahr 2010 liegt diese bei 5.500 EUR im Westen Deutschlands und 4.650 EUR im Osten Deutschlands.

Beitragszeiten

Beitragszeiten sind die Monate, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt sind, bzw. als gezahlt gelten. Dazu zählen z.B. auch Kindererziehungszeiten.

Berufsunfähigkeit

Im Falle einer Berufsunfähigkeit kann man seinen Beruf aufgrund von Krankheit, Unfall oder Invalidität nicht weiter ausüben. Seit dem 01.01.2001 gibt es die Berufsunfähigkeit in der Rentenversicherung nicht mehr. Sie wurde durch die teilweise Erwerbsminderung ersetzt. Der Gesetzgeber kann nun verlangen, dass man auch eine Stelle annimmt, die nicht dem bisherigen Berufsbild entspricht. Gegen die Folgen einer Berufsunfähigkeit kann man sich nur noch durch eine private Versicherung schützen.

Berufsunfähigkeitsrente

Die Berufsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde im Fall der Berufsunfähigkeit gezahlt. Zum 31.12.2000 wurde sie durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt. Wenn der Anspruch vor dem 01.01.2001 entstanden ist, dann wird die Berufsunfähigkeitsrente weiterhin gezahlt.

Dienstherr

Dienstherr ist gemäß § 121 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) die beamtenrechtliche Bezeichnung für eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Beamte beschäftigen darf. Der Dienstherr ist nicht die Anstellungsbehörde oder deren Leiter (Dienstvorgesetzter des Beamten), sondern bei unmittelbaren Bundesbeamten die Bundesrepublik Deutschland, bei unmittelbaren Landesbeamten das jeweilige Bundesland und bei mittelbaren Beamten die jeweilige dienstherrenfähige juristische Person des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinden).

Dienstunfähigkeit

Bei Beamten spricht man nicht von Berufs- sondern von Dienstunfähigkeit. Definition der Dienstunfähigkeit nach §42 I Bundesbeamtengesetz: „Ein Beamter kann als dienstunfähig auch dann angesehen werden, wenn er infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst verrichtet hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.“ Für Beamte empfiehlt sich eine Dienstunfähigkeitsversicherung.

Erwerbsfähigkeit, verminderte

Ein krankheits- oder behinderungsbedingter physischer oder psychischer Zustand, der einen Menschen darin einschränkt, den Beruf auszuüben, mit dem er seinen Lebensunterhalt verdient.

Erwerbsminderung

Die Erwerbsminderung kann unterteilt werden in eine teilweise und eine volle Erwerbsminderung. Wer drei bis unter sechs Stunden am Tag arbeiten kann, ist teilweise erwerbsgemindert und erhält eine halbe Erwerbsminderungsrente. Wer nur noch unter drei Stunden am Tag arbeiten kann, der bekommt eine volle Erwerbsminderungsrente.

Erwerbsminderung, teilweise

Wer drei bis unter sechs Stunden am Tag arbeiten kann, ist teilweise erwerbsgemindert und erhält eine halbe Erwerbsminderungsrente.

Erwerbsminderungsrente

Die Erwerbsminderungsrente umfasst die Rente wegen teilweiser und wegen voller Erwerbsminderung und wird für alle seit dem 01.01.2001 eingetretenen Fälle anstelle der Berufsunfähigkeitsrente gezahlt. Sie muss alle drei Jahre neu beantragt werden und wird erst mit Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung ausgezahlt.

Erwerbsminderungsrente, halbe

Wer drei bis unter sechs Stunden am Tag arbeiten kann, ist teilweise erwerbsgemindert und erhält eine halbe Erwerbsminderungsrente. Wer sechs Stunden und mehr arbeiten kann, erhält keine Rente. In beiden Fällen wird die volle Erwerbsminderungsrente trotzdem gezahlt, falls die Arbeitsmarktsituation schlecht ist und keine Stelle gefunden werden kann.

Erwerbsminderungsrente, volle

Wer nur noch unter drei Stunden am Tag arbeiten kann, der bekommt eine volle Erwerbsminderungsrente.

Erwerbsunfähigkeit

Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn der Betroffene keinerlei Arbeiten mehr - ganz gleich welcher (Hilfs-)Tätigkeit - nachgehen kann. Seit 2001 wird in diesem Fall nur noch von Erwerbsminderung gesprochen.

Grundfreibetrag

Jeder Einkommensteuerpflichtige in Deutschland hat Anspruch auf einen Grundfreibetrag von 8.004 Euro im Jahr (Stand: 2010). Der Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das Einkommen, soweit es zur Bestreitung des Existenzminimums benötigt wird, nicht mit Steuern belastet ist. Der Grundfreibetrag muss deshalb von Zeit zu Zeit der Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepasst werden.

Günstigerprüfung

Im Rahmen der Günstigerprüfung wird das Steuerrecht, das ab 2005 gilt, mit dem Steuerrecht, das bis Ende 2004 galt, verglichen und die für den Steuerpflichtigen günstigere Regelung angewendet.

Hinterbliebenenrente

Die Hinterbliebenenrente wird entweder als Waisenrente geleistet oder an überlebende Ehe- oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die nach dem Tod des versicherten Partners nicht wieder geheiratet bzw. keine eingetragene Lebenspartnerschaft gegründet haben, ausgezahlt. Die allgemeine Wartezeit beträgt in der Regel fünf Jahre.

Karenzzeiten

Die im Versicherungsvertrag vereinbarten Zeiten, in denen entweder gar keine oder nur verminderte Leistungen vom Versicherer übernommen werden.

Kindererziehungszeiten

Während der Kindererziehungszeiten gelten die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung als gezahlt. Für Geburten ab dem 01.11.1992 werden der/dem Erziehenden die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes als Erziehungszeit angerechnet, für Geburten vor dem 01.11.1992 ein Jahr. Damit sind jeweils die ersten 36 beziehungsweise 12 Kalendermonate nach dem Geburtsmonat als Pflichtbeitrag belegt. Bei Mehrlingsgeburten wird die Zeit je nach Anzahl der Kinder auch mehrfach berücksichtigt. Für die Kindererziehungszeit wird ein durchschnittlicher Verdienst unterstellt.

Leibrente, abgekürzte

Als abgekürzte Leibrenten bezeichnet man Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, kleine Witwenrenten sowie zeitlich begrenzte große Witwenrenten, Waisenrenten und Erziehungsrenten.

Leibrente, lebenslängliche

Unter lebenslänglichen Leibrenten versteht man die Altersrenten und große Witwenrenten, sofern diese lebenslang gezahlt werden.

Mindestversicherungszeit

Eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kann nur gezahlt werden, wenn der Versicherte der Versicherung eine bestimmte Zeit angehört hat. Die Dauer dieser Mindestversicherungs- oder Wartezeit beträgt für eine Erwerbsminderungsrente fünf Jahre. Bei der Berechnung der Wartezeit werden Beitragszeiten und eventuelle Ersatzzeiten berücksichtigt, so zählen auch z.B. Kindererziehungszeiten, Zeiten aus Zuschlägen für eine geringfügig versicherungsfreie Beschäftigung (400-Euro-Job), Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten, Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitnehmers und Ersatzzeiten (z.B. Kriegsdienst). Außerdem existieren einige Ausnahmen und Sonderregelungen, unter denen die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren vorzeitig erfüllt ist. Zum Beispiel, wenn man wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, einer Wehrdienst- oder Zivildienstbeschäftigung oder wegen politischen Gewahrsams vermindert erwerbsfähig geworden ist. Hier genügt schon ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung. Im Falle des Eintretens einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls gilt dies nur, wenn man zum Zeitpunkt der Erkrankung oder des Unfalls versicherungspflichtig gewesen ist - anderenfalls muss man mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten zwei Jahren davor gezahlt haben. Auch wenn man vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden ist und in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge gezahlt hat, kann eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren vorzeitig erfüllt sein. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren. Die oben genannte Bedingung kann auch erfüllt sein, wenn man aufgrund einer Behinderung nicht mehr erwerbsfähig ist. In dem Fall kann ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehen, wenn man bis zur Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ununterbrochen voll erwerbsgemindert geblieben ist. Diese Regelung betrifft besonders Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen.

Mindestversorgung, amtsbezogene

Die amtsbezogene Mindestversorgung beträgt 35 Prozent der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge folgende sind:

  1. das Grundgehalt, das dem Beamten nach dem Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat, wobei die zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung erreichte Dienstaltersstufe zugrundegelegt wird. Seit dem 01.01.2001 muss der Beamte die Dienstbezüge des letzten Amtes oder eines mindestens gleichwertigen Amtes drei Jahre bezogen haben. Wenn die Ruhestandsversetzung infolge eines Dienstunfalls eintritt, dann ist in der Regel die Endstufe zugrunde zu legen und die Wartefrist entfällt.
  2. der Familienzuschlag bis zur Stufe 1, abhängig vom Familienstand. Familienzuschläge für Kinder, die darüber hinausgehen, werden in voller Höhe neben den Versorgungsbezügen gezahlt.
  3. die sonstigen ruhegehaltfähigen Zulagen (z.B. Stellenzulage, Amtszulage), wobei seit dem 01.01.1999 mehrere Zulagen (z.B. Technikerzulage) entfallen sind oder die Ruhegehaltfähigkeit (z.B. in einigen Fällen der Polizeizulage) verloren haben.

Resterwerbsfähigkeit

Sie wird im Falle einer Erwerbsminderung durch einen Arzt festgestellt und beträgt drei bis unter sechs Stunden täglich.